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FAQs

Hier findest Du Infos zu häufigen Fragen zum Club, Feuerwerk allgemein, Bestimmungen und  zur Sicherheit beim Zünden.

FAQs zum Feuerwerk Club

  • Der Feuerwerk Club bietet seinen Mitgliedern eine Versicherung für Feuerwerke, die Organisation gemeinsamer Reisen und Events und kämpft für den Erhalt des Feuerwerks.

  • Du kannst Deine Mitgliedschaft im Onlineshop von Röder Feuerwerk buchen.

  • Du kannst zwischen verschiedenen Mitgliedschaften wählen.
    Das beginnt bei einer Spende ab 1 € bis hin zur Premium-Mitgliedschaft inklusive Versicherung und mehr für 120 € im Jahr.

  • Dafür gibt es viele Möglichkeiten. Zuerst wäre natürlich eine Mitgliedschaft im Club schön, mit der Du unsere Aktivitäten unterstützt.
    Du kannst und sollst aber auch selbst aktiv werden. Dazu haben wir eineige Tipps bereitgestellt und unterstützen Dich dabei.
    Hier findest Du mehr Infos dazu:

  • Digitales Infomaterial und Druckvorlagen bekommst Du in unserem Downloadbereich:

  • Röder Feuerwerk ist einer der erfolgreichsten Onlineshops für Feuerwerkskörper in Deutschland und wurde im Jahr 2000 von Max Meyer (geb. Schütz) und Heiko Röder gegründet. Schon viele Jahre zuvor waren die beiden große Feuerwerksliebhaber und ließen es zu Silvester stets ordentlich krachen. Schließlich entschlossen sie sich Silvester, in einem eigens dafür hergerichteten Verkaufsraum, Silvesterfeuerwerk zu verkaufen. Kurz darauf programmierten sie ihren ersten eigenen Feuerwerk-Onlineshop, welcher sich in den folgenden Jahren rasant zu einer deutschlandweit bekannten Institution entwickelte. Seit 2015 lässt Röder Feuerwerk auch Feuerwerksartikel für die eigene Marke in China herstellen, um besondere Wünsche der Kunden zu erfüllen.
    Darüber hinaus engagiert sich Röder Feuerwerk sehr für Feuerwerk, beispielsweise durch die Ausrichtung des Kategorie F2 Musikfeuerkwettbewerbs, einem in dieser Form einzigartigen Event für Hobbyfeuerwerker, und vieler weitere Angebote für Feuerwerkliebhaber. Ebenso, und nicht zuletzt durch die Gründung dieses Feuerwerk Clubs, kämpft Röder Feuerwerk leidenschaftlich für den Erhalt des privaten Silvesterfeuerwerks und der Akzeptanz Feuerwerkskunst im Allgemeinen.

FAQs zu Feuerwerk allgemein

  • Zu Silvesterfeuerwerk zählen Feuerwerkskörper bis zur Kategorie KAT F2. Diese Feuerwerkskörper dürfen von Personen ab 18 Jahren erworben und an Silvester verwendet werden.

  • In Europa und damit in Deutschland sind Feuerwerkskörper in folgende Kategorien eingeteilt:

    • KAT F1: „Jugendfeuerwerk“ – darf ganzjährig verkauft und von Personen ab 12 Jahren erworben und verwendet werden.
    • KAT F2: „Kleinfeuerwerk“ – darf an den letzten drei (Werk-)Tagen des Jahres verkauft und von Personen ab 18 Jahren erworben und an Silvester verwendet werden.
    • KAT F3: „Mittelfeuerwerk“ – darf in Deutschland nur von Personen ab 18 Jahren mit entsprechender Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erworben und verwendet werden.
    • KAT F4: „Großfeuerwerk“ – – darf generell nur von Personen ab 18 Jahren mit entsprechender Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (mit Nachweis der Fachkunde, Pyrotechniker) erworben und verwendet werden.
  • Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie KAT F2 ist in Deutschland an den letzten drei Werktagen im Jahr erlaubt.
    Jugendfeuerwerk (KAT F1) darf ganzjährig verkauft werden.

    Will man unterjährig ein Feuerwerk der Kategorie KAT F2 abbrennen, muss man eine Genehmigung beantragen, die den Kauf dann mit einschließt.

  • Wenn es sich um europäisches Ausland handelt, grundsätzlich ja.

    Allerdings darf es sich nur um Feuerwerkskörper der Kategorie KAT F2 handeln, die über eine CE-Zertifizierung verfügen. Diese erkennst Du an der aufgedruckten CE-Nummer (CE-Zeichen + 4-stellige Zahl – z.B. „CE-0589“, die Nummer steht für eine von 13 europäischen Prüfstellen, in diesem Beispiel die deutsche BAM) und einer Prüfnummer (z.B. „0589 – F2 – 1254“, dabei ist die erste Zahl die Erkennungsnummer der Prüfstelle, die zweite Gruppe steht für die Kategorie und die letzte Zahlenfolge ist eine fortlaufende Nummer für den Artikel).

    VORSICHT: Im europäischen Ausland gibt es zum Teil andere Regelungen, so darf in manchen Ländern auch KAT F3 an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden. In Deutschland ist dies nicht legal. Des weiteren sind in Deutschland auch Raketen der KAT F2 mit mehr als 20 g NEM (Nettoexplosivstoffmasse) und Knallkörper mit Blitzknallsatz (auch solche gibt es in der KAT F2) nur mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis legal. Auf Produkten, die nicht für den deutschen Markt bestimmt sind, ist dies evtl. nicht ersichtlich!

  • Feuerwerk darf für den persönlichen Gebrauch einzelhandelsgerecht abgepackt transportiert werden.

    Grundsätzlich gilt eine sog. „freigestellete Menge“: Das sind 5 kg Bruttomasse (Gesamtgewicht der Feuerwerkskörper) der Gefahrgutklasse 1.3 G (Das sind beispielsweise die Flashbangs von Nico) und Feuerwerkskörper der Unterklasse 1.4 bis zu 50 kg Bruttomasse. Insgesamt darf die NEM (Nettoexplosivmasse, aufgedruckt auf jedem Feuerwerkskörper) dann allerdings 3 kg nicht überschreiten.

    In öffentlichen Verkehrsmitteln darf kein Feuerwerk transportiert werden.

    Wenn Du größere Mengen im Auto transportierst kannst Du auch als Privatperson die 1000-Punkte-Regel nach ADR anwenden.
    Dabei gelten folgende Vorgaben:

    • Die Feuerwerkskörper müssen sich zum Transport in zugelassenen, verschlossenen
      Verpackungen (UN-Kartons mit Kennzeichnung UN0336 für 1.4G oder UN0335 für 1.3G) befinden
    • Die zulässige Höchstmenge an NEM darf nicht überschritten werden
      Berechnung:
      Die NEM (kg) von Feuerwerkskörpern der ADR-Klasse 1.4G wird mit dem Faktor 3, die NEM von Feuerwerkskörpern mit der ADR-Klasse 1.3G mit dem Faktor 50 multipliziert. Beide Werte werden addiert, die Summe darf 1000 nicht überschreiten.
      Beispiel:
      10 kg NEM 1.4G x 3 = 30 Punkte
      10 kg NEM 1.3G x 50 = 500 Punkt
      Gesamt: 30 + 500 = 530 Punkte
    • Rauchverbot im Fahrzeug, kein offenes Feuer!
    • Es darf nur Gefahrgutklasse 1 verbracht werden und Zusammenladeverbote (Verträglichkeitsgruppen) müssen beachtet werden (z.B. Benzinkanister, Gasbehälter, andere brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe), siehe dazu diese Tabellen.
    • Ladungssicherung beachten
    • Ein zugelassener Feuerlöscher (mindestens 2 kg) muss griffbereit mitgeführt werden.
  • Für den Transport von Feuerwerkskörpern spielt die Einordnung in die Gefahrgutklasse eine Rolle.

    Silvesterfeuerwerk ist üblicherweise in die Klassen 1.4 oder seltener 1.3 eingeordnet.

    In öffentlichen Verkehrsmitteln darf kein Feuerwerk transportiert werden.

    Bezüglich der Menge gibt es unterschiedliche rechtliche Grundlagen:

    1. Freigestellte Menge für jeden Bürger (nach GGSVEB):
      Privatpersonen dürfen nach Gefahrgutrecht Feuerwerkskörper der Unterklassen 1.1 bis 1.3 bis zu 5 kg Bruttomasse (Gesamtgewicht der Feuerwerkskörper) und Feuerwerkskörper der Unterklasse 1.4 bis zu 50 kg Bruttomasse transportieren, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt sind, für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und Maßnahmen ergriffen werden, die ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
      Insgesamt darf die NEM (Nettoexplosivmasse, aufgedruckt auf jedem Feuerwerkskörper) dann allerdings 3 kg nicht überschreiten.
    2. Verbringung nach ADR-Recht
      Die 1000-Punkte Regel des ADR-Recht kann auch auf Privatpersonen angewendet werden. Dabei gelten folgende Vorgaben:

      • Die Feuerwerkskörper müssen sich zum Transport in zugelassenen, verschlossenen
        Verpackungen (UN-Kartons mit Kennzeichnung UN0336 für 1.4G oder UN0335 für 1.3G) befinden
      • Die zulässige Höchstmenge an NEM darf nicht überschritten werden
        Berechnung:
        Die NEM (kg) von Feuerwerkskörpern der ADR-Klasse 1.4G wird mit dem Faktor 3, die NEM von Feuerwerkskörpern mit der ADR-Klasse 1.3G mit dem Faktor 50 multipliziert. Beide Werte werden addiert, die Summe darf 1000 nicht überschreiten.
        Beispiel:
        10 kg NEM 1.4G x 3 = 30 Punkte
        10 kg NEM 1.3G x 50 = 500 Punkt
        Gesamt: 30 + 500 = 530 Punkte
      • Rauchverbot im Fahrzeug, kein offenes Feuer!
      • Es darf nur Gefahrgutklasse 1 verbracht werden und Zusammenladeverbote (Verträglichkeitsgruppen) müssen beachtet werden (z.B. Benzinkanister, Gasbehälter, andere brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe), siehe dazu diese Tabellen.
      • Ladungssicherung beachten
      • Ein zugelassener Feuerlöscher (mindestens 2 kg) muss griffbereit mitgeführt werden.

    Wenn Ihr privat unter Anwendung der 1000-Punkte-Regel transportiert, seid Ihr zwar nicht verpflichtet ein ADR-Dokument mit Euch zu führen – es kann aber im Falle einer Kontrolle sehr nützlich sein. Wir haben deshalb ein PDF-Formular für Euch zum Download bereitgestellt, mit dem Ihr Euch so ein Dokument ausdrucken könnt.

  • Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung, wie viel Feuerwerk Du besitzen darfst. Allerdings die Aufbewahrung setzt Grenzen. Du darfst nicht Dein ganzes Haus voller Feuerwerkskörper stopfen…das sollte klar sein.

    Grundsätzlich wichtig: Bewahre Feuerwerkskörper niemals dort auf, wo jeder (z.B. auch Kinder) rankommt und/oder die Gefahr besteht, dass es zu einem Brand kommen könnte (z.B. Heizungsraum).

    In der 2. SprengV, Mengenangaben: Anlage 7 sind folgende Höchstgrenzen (immer bezogen auf die enthaltene Pulvermenge – NEM) festgelegt:

    Die Regelung gilt nur für unbewohnte Räume!
    Maximal aufbewahrt werden dürfen: 10 kg NEM der Lagergruppe 1.4 G  (das wären 20 Batteriefeuerwerke mit maximal erlaubter Füllmenge von 500 g oder 500 Raketen)
    oder (!)
    3 kg NEM der Lagergruppe 1.3 G

    ACHTUNG: bereits ein Gegenstand, der der Lagergruppe 1.3 zugeordnet ist, führt dazu, dass die gesamte aufbewahrte Menge als Lagergruppe 1.3 behandelt wird.
    Der Raum muss abschließbar sein (geschützt vor Zugriff Dritter, ein durch Lattenrost abgetrenntes Kellerabteil genügt nicht!)
    In bewohnten Räumen darf nichts (!) aufbewahrt werden.

  • Als „Polenböller“ (ein unschöner und auch fachlich nicht korrekter Ausdruck) werden Knallkörper verschiedenster Herkunft bezeichnet, die nicht wie in Deutschland für das Silvesterfeuerwerk zugelassen mit Schwarzpulver befüllt sind, sondern mit weitaus stärkeren sog. Blitzknallsätzen. Diese Knallkörper sind um ein vielfaches lauter und gefährlicher als legale Schwarzpulverknaller. Knallkörper dieser Art sorgen jedes Jahr für negative Schlagzeilen und entsprechend schwere Verletzungen, bis hin zu Amputationen. Der Besitz und die Verwendung derartiger Böller stellt eine Straftat nach dem Sprengstoffgesetz dar und wird entsprechend schwer bestraft, vor allem sollte es bei der Verwendung zur Gefährdung oder gar Schädigung dritter kommen.

    Es sind genau diese Produkte, die für negative Publicity sorgen und unserem Feuerwerk den schlechten Ruf bzgl. Gefährlichkeit verschaffen. Bitte verzichtet auf diese Artikel. Wir haben genügend tolle legale Artikel!

  • So wird oft die Erlaubnis nach § 27 SprengG (Sprengstoffgesetz) genannt. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber, ja nachdem, was in die Erlaubnis eingetragen ist, zum privaten Umgang beispielsweise mit pyrotechnischen Gegenständen oder auch Explosivstoffen.

    Böllerschützen oder Sportschützen, die ihre eigene Munition herstellen (Wiederlader), benötigen so eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann aber auch für pyrotechnische Gegenstände, also Feuerwerkskörper ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis darf dann ganzjährig pyrotechnische Gegenstände erwerben und kann Feuerwerke anzeigen, so wie ein gewerblicher Pyrotechniker. Allerdings darf dies nur privat zur Ausübung des Hobbys geschehen und man muss sich ebenso an alle Pflichten, die ein Pyrotechniker auch hat, halten.

    Für pyrotechnische Gegenstände bis zur Kategorie F3 kann im Prinzip jeder volljährige deutsche Bürger diese Erlaubnis beantragen.

    Es gibt jedoch eine Menge Dinge dabei zu beachten, auch in der Folge – sollte die Erlaubnis erteilt werden.
    Wer sich für dieses Thema näher interessiert, bekommt in diesem Dokument (das ihrauch in unserer Download-Section findet) nähere Infos dazu:

FAQs zu Feuerwerk zünden

    • Verwende ausschließlich in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (oder F1).
      Diese erkennst Du an der aufgedruckten CE-Nummer (CE-Zeichen + 4-stellige Zahl – z.B. „CE-0589“) und einer Prüfnummer (z.B. „0589 – F2 – 1254“).
    • Lies die Gebrauchsanweisung und handle danach.
    • Zünde nie Feuerwerkskörper in der Hand, außer es ist ausdrücklich in der Gebrauchsanweisung beschrieben.
    • Achte darauf, nie den Kopf oder andere Körperteile über Feuerwerkskörper zu halten.
    • Halte die empfohlenen Sicherheitsabstände ein (mind. 8m!).
      Bei Batteriefeuerwerken empfehlen wir sogar einen Abstand von mind. 30 Metern, so kann man das Feuerwerk auch besser genießen.
    • Schütze Deine Augen (Schutzbrille).
    • Sichere Batterien gegen Umfallen, z.B. mit Pflastersteinen.
    • Verwende für Raketen eine geeignete Abschussrampe (etwa Flaschen in einem Getränkekasten). Einzelne Flaschen können umkippen!
    • Achte auf eine freie Flugbahn und halte genügend Abstand zu Bäumen und Häusern.
    • Nicht alkoholisiert oder unter dem Einfluss sonstiger Drogen zünden!
    • Behalte Deine Mitmenschen im Auge. Zünde nicht, wenn andere Menschen im Sicherheitsbereich sind.
    • Bei Zündversagern 15 Minuten abwarten, dann erst (sofern vorhanden) die Ersatzzündschnur zünden.
      Falls es keine gibt, den Feuerwerkskörper am besten über Nacht in einen Eimer Wasser legen und dann im Restmüll entsorgen.
    • Stelle für alle Fälle Löschmittel bereit (z.B. einen Eimer Wasser).
    • Räum die Überreste weg und entsorge die Verpackungen korrekt. Ausgebrannte Feuerwerkskörper kann man in der Restmülltonne entsorgen.
      ACHTUNG: Niemals noch heiße oder rauchende Teile in die Tonne geben!

    Es gilt immer: SAFETY FIRST!

    Jeder, der zündet, hat auch Verantwortung für (unbeteiligte) Zuschauer!
    Halte Dich sich an die geltenden Gesetze und verzichte auf illegale Pyrotechnik!

    Für Feuerwerke unter dem Jahr (via Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach SprengG) ist unbedingt die aktuelle Warnstufe im Waldbrandgefahrenindex zu beachten! Ab Stufe 3 ist das Abbrennen eines Feuerwerk mit den zuständigen Behörden abzuklären.

    Website des deutschen Wetterdienstes mit Deutschlandkarte zum Waldbrandgefahrenindex

  • Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber das Zünden von Feuerwerk an zwei vollen Tagen . 31.Dezember und 1.Januar.
    Diese Angaben findest Du hier:

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) – § 23

    Allerdings sind in der Nacht auf den 31. Dezember und am Abend des 1. Januar die üblichen Ruhezeiten zu beachten.

    Besondere Einschränkungen gelten in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenhäusern, Seniorenheimen und Kindergärten. Dort darf in unmittelbarer Nähe überhaupt nicht gezündet werden. Das selbe gilt für brandgefährliche Objekte generell.

    Die örtlichen Behörden können auch für örtlich begrenzte Gebiete die Zeitdauer für das Zünden von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung, also von Knallkörpern, zeitlich einschränken. Ebenso kann aus Sicherheits-, bzw. Brandschutzgründen das Zünden von Feuerwerkskörpern örtlich begrenzt komplett untersagt werden. Sollte dies der Fall sein, müssen die örtlichen Behörden dies rechtzeitig öffentlich bekannt geben.

    Hier der Gesetzestext:  Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 24

    Die Behauptung Feuerwerk wäre erst ab 18:00 Uhr erlaubt, die leider oft in den Medien verbreitet wird, ist falsch! (s. Sprengstoffgesetz)

  • Auf jeden Fall 15 Minuten warten und Abstand halten. Auch wenn die Zündschnur ausgegangen oder hineingebrannt ist ohne den Effekt zu zünden, kann noch etwas glimmen und den Effekt unerwartet auslösen. Wenn der Feuerwerkskörper eine Ersatzzündung besitzt (bei Batteriefeuerwerken üblich), kannst Du nun dort noch einmal zünden. Im anderen Fall solltest Du den Feuerwerkskörper wässern (am besten längere Zeit in einem Eimer) und dann im Restmüll entsorgen. Versuche vor allem nicht Raketen oder Knallkörper ein zweites Mal zu zünden!

  • Du kannst Deine ausgebrannten Feuerwerkskörper im Restmüll entsorgen. Mach Dir keine Gedanken – giftig sind sie nicht. Achte aber darauf niemals noch warme oder gar rauchende Hülsen in die Behälter zu füllen – das kann zu Bränden führen!

    Die Verpackungen kannst Du je nach Wertstoff trennen und entsprechend entsorgen. Du hast die Verpackung auch auf die Straße getragen, Du kannst sie auch wieder mitnehmen.

    Generell – bitte hinterlasse kein „Schlachtfeld“ – räum Deinen Abfall spätestens am nächsten Tag auch wieder weg. Wenn jeder seinen Abfall zumindest im Groben beseitigt, ärgern sich weniger Leute und der Ruf des Feuerwerks wird besser. Wenn Du den Schauplatz verlässt, schieb wenigstens die leeren Feuerwerkskörper an der Seite zusammen und lass nicht alles mitten auf der Straße liegen.

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Die Menschen wollen Feuerwerk.

Mehrheitlich.

Laut einer repräsentativen Umfrage von forsa. aus 2021 wünscht sich die Mehrheit der deutschen Bürger den Erhalt von privatem Silvesterfeuerwerk.

Feuerwerk macht Freude. Lassen wir’s dabei.

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% unserer Bürger sind pro Feuerwerk eingestellt

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% der Tierhalter sind pro Feuerwerk eingestellt